BEITRAGSORDNUNG
CSC Siebengebirge e.V.
§1
Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich, halbjährlich, quartalsweise oder monatlich erhoben. Das Zahlungsintervall wird im Aufnahmeformular des Vereins angegeben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§2
Der Jahresbeitrag für das Jahr des Eintritts in den Verein ist anteilig zu entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats nach der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
§3
Mitglieder erteilen dem Verein zum Zwecke der Einziehung der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat oder richten einen Dauerauftrag. Eine Bezahlung in BAR ist nicht möglich. Die eingegangene Zahlungen werden vom Schatzmeister dokumentiert.
§4
Der Beitrag für eine Jahresmitgliedschaft beträgt: 120 EUR
Eine einmalige Aufnahmegebühr wird erhoben: 50 EUR
Zusätzlich wird eine Pauschale in EUR für den jeweiligen individuellen Cannabiskonsum erhoben
§5
Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag bis zum 01.02. des Kalenderjahres nicht entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt. Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Jahresbeitrags, informiert der Vorstand das Mitglied über drohenden Ausschluss wegen Beitragssäumigkeit. Erfolgt auch dann keine Zahlung, schließt der Vorstand das Mitglied nach angemessener Zeit aus. Über den Ausschluss von Mitgliedern wegen Beitragssäumigkeit informiert der Vorstand die folgende Mitgliederversammlung. Auszuschließende Mitglieder dürfen ihren Ausschluss auf der folgenden Mitgliederversammlung anfechten, sofern sie bis dahin fehlende Beiträge entrichtet haben.
§6
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Mitglied kann weiterhin kraft Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Erreichbarkeit seit einem Jahr und länger nicht mehr gegeben ist. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückforderung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§7
Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Entsprechende Anträge können von Mitgliedern beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.
Königswinter, den 03.10.2023